Rechtsprechung
AG Bremen, 18.10.2011 - 18 C 107/11 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- versicherungsrechtsiegen.de
Haftpflichtversicherung - Leistungsausschluss bei Beschädigung eines fremden Fahrzeugs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 16.10.1991 - IV ZR 257/90
Keine Deckung durch Privathaftpflicht bei Schäden an Neufahrzeug durch …
Auszug aus AG Bremen, 18.10.2011 - 18 C 107/11
Für die Frage des Deckungsschutzes ist allein entscheidend, ob sich der Art nach ein Risiko der Privat- oder der Kfz- Haftpflichtversicherung verwirklicht hat (BGH, NJW 1992, 315 f.).Aus der Versagung des Versicherungsschutzes innerhalb der Kfz- Haftpflichtversicherung folgt jedoch nicht zwangsläufig, dass der Schaden deswegen in den Bereich der Privathaftpflichtversicherung fällt, weil sonst eine Deckungslücke bestehen würde (BGH NJW 1992, 315 f.).
- BGH, 18.12.1979 - VI ZR 52/78
Haftungsausschluß im Verhältnis zu Halter und probefahrendem Fahrer eines Kfz
Auszug aus AG Bremen, 18.10.2011 - 18 C 107/11
Diese Konsequenz hat der BGH in seiner Entscheidung vom 18.12.1979 (VersR 1980, 426f.) ebenfalls erkannt und dennoch den Haftungsausschluss in der Privathaftpflichtversicherung angenommen. - LG Duisburg, 05.07.2006 - 11 O 105/05
Anforderungen an den "Gebrauch" eines Fahrzeugs im Sinne der sog. Benzinklausel …
Auszug aus AG Bremen, 18.10.2011 - 18 C 107/11
Ob der Schaden durch das Kraftfahrzeug oder daran eingetreten ist, ist unerheblich, da von dem Anwendungsbereich auch diejenigen Schäden, die Gegenstand einer besonderen Mitversicherung sein können, erfasst werden (LG Duisburg, VersR 2007, 56). - BGH, 16.02.1977 - IV ZR 42/76
Eintritt des Haftpflichtversicherers für einen durch ein auf einem Abstellplatz …
Auszug aus AG Bremen, 18.10.2011 - 18 C 107/11
Nicht erforderlich ist, dass der Versicherte beim Schadenseintritt noch Führer des Kraftfahrzeuges ist (BGH, VersR 1977, 468 ff.).
- LG Bremen, 12.07.2012 - 6 S 324/11
Privathaftpflichtversicherung - Anspruchsausschluss aufgrund der Benzinklausel
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 18.10.2011 (Aktenzeichen 18 C 107/11) wird als unbegründet zurückgewiesen.Die Klägerin beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Bremen zum Az. 18 C 107/11 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ..., die Tochter der Klägerin, einen Betrag in Höhe von 2.416,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2010 zu zahlen, die Revision zuzulassen.